Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

89/02/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0005 E 3. Februar 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Einer Verfahrenspartei steht kein Rechtsanspruch auf Gegenüberstellung von Zeugen zu; es sei denn, es besteht - zB bei der Möglichkeit einer Personenverwechslung - die Notwendigkeit dafür.