Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/02/0051
GRS wie 87/07/0005 E 3. Februar 1987 RS 3
Einer Verfahrenspartei steht kein Rechtsanspruch auf Gegenüberstellung von Zeugen zu; es sei denn, es besteht - zB bei der Möglichkeit einer Personenverwechslung - die Notwendigkeit dafür.