Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

89/02/0047

Rechtssatz

Ergibt sich aus der Aussage des Meldungslegers eindeutig, dass der Funkstreifenwagen zum Zeitpunkt des Erblickens des vom Besch gelenkten Fahrzeuges durch den Meldungsleger bereits am Tatort war, über welche Fahrtstrecke das Dienstfahrzeug hinter diesem nachfuhr und welcher gleich bleibende Tiefenabstand dabei eingehalten wurde, so bedarf es einer Einholung eines Zeit-Weg-Diagrammes nicht.