Verwaltungsgerichtshof
28.06.1989
89/02/0047
Ergibt sich aus der Aussage des Meldungslegers eindeutig, dass der Funkstreifenwagen zum Zeitpunkt des Erblickens des vom Besch gelenkten Fahrzeuges durch den Meldungsleger bereits am Tatort war, über welche Fahrtstrecke das Dienstfahrzeug hinter diesem nachfuhr und welcher gleich bleibende Tiefenabstand dabei eingehalten wurde, so bedarf es einer Einholung eines Zeit-Weg-Diagrammes nicht.