Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

89/02/0047

Rechtssatz

Das Vorbringen, die Behörde habe nicht durch Vorlage der entsprechenden Verordnung nachgewiesen, ob "im Bereich" des Tatortes (hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO) tatsächlich eine Rechtsgrundlage für die "Kundmachung des behaupteten Verbotszeichens" bestanden habe, ohne Anführung konkreter Anhaltspunkte für das Nichtvorhandensein einer Verordnung, macht diesbezügliche weitere Feststellungen durch den VwGH entbehrlich.