Verwaltungsgerichtshof
28.06.1989
89/02/0047
Die Tatortumschreibung "Wien 14., Bundesstraße 1, Höhe Abfahrt der A 1" ist in Ansehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO (120 km/h statt der höchstzulässigen 70 km/h) ausreichend konkretisiert. Eine Angabe von "Fixpunkten" ist nicht erforderlich.