Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1989

Geschäftszahl

89/02/0034

Rechtssatz

Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (Hinweis E 13.9.1985, 84/08/0074, E 17.9.1986, 86/03/0100).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020034.X02