Verwaltungsgerichtshof
27.09.1989
89/02/0027
Keine Vorschrift der Verwaltungsverfahrensgesetze schreibt vor, dass der Spruch der Berufungsbehörde insoweit, als das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wird, den in Paragraph 44, a VStG normierten Inhalt aufweisen müsse. Durch den Abspruch, dass einer Berufung nicht Folge gegeben bzw das mit Berufung angefochtene erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wird, bringt die Berufungsbehörde klar zum Ausdruck, dass sie den Bescheidspruch der ersten Instanz zu ihrer Entscheidung erhebt. Entspricht daher dieser der Bestimmung des Paragraph 44, a Litera a, VStG, wurde also in ihm die dem Besch zur Last gelegte Tat hinreichend konkretisiert, so bedarf es keiner Wiederholung dieses Abspruches im Spruch des Berufungsbescheides.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020027.X02