Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1989

Geschäftszahl

89/02/0027

Rechtssatz

Einem ortsunkundigen Lenker müsste es bei einem mitternächtlichen Unfall unzumutbar sein, während seiner Fahrt vom Unfallsort weg durch einen Versuch bei einem beleuchteten Gebäude (zB Gasthaus, Tankstelle oder Wohnhaus) durch Erkundigung den Ort der nächsten Gendarmeriedienststelle zu erfragen und diese dann direkt oder telefonisch vom Unfall zu verständigen, damit ihn kein Verschulden träfe.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020027.X01