Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

89/02/0022

Rechtssatz

Gendarmeriebeamten, welche für Untersuchungen mit Alkomaten besonders geschult sind, wobei sich die Schulung gemäß Paragraph 3, der römisch fünf über Atemalkoholmessgeräte auch auf die Wirkungsweise, Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Geräte zu erstrecken hatte, muss die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso kein brauchbares Ergebnis zustandegekommen ist, zugemutet werden.