Verwaltungsgerichtshof
28.06.1989
89/02/0022
Als Verweigerung der Atemluftprobe gilt auch, wenn an der mittels Alkomaten durchgeführten Untersuchung nicht entsprechend mitgewirkt wird (Hinweis E 27.1.1972, 0381/71, VwSlg 8156 A/1972).