Verwaltungsgerichtshof
28.06.1989
89/02/0022
Hat sich der Besch nach erfolgter Aufforderung und Weigerung zur Vornahme einer Atemluftprobe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, a Litera b, StVO privat einer Blutuntersuchung unterzogen, deren Ergebnis, bezogen auf den Zeitpunkt der Abnahme, lediglich einen Mittelwert von 0,08 %o Blutalkohol zeigte, so ist dadurch nicht ausgeschlossen, dass im Zeitpunkt der Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe vier Stunden davon (bei einem errechenbaren Blutalkoholwert von ca 0,5 %o) beim Besch Alkoholgeruch der Atemluft wahrgenommen werden konnte, beträgt doch der durchschnittliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut im Verlaufe einer Stunde ungefähr 0,10 %o bis 0,12 %o (Hinweis E 29.1.1968, 1344/67).