Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

89/02/0022

Rechtssatz

Die Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe darf sich nicht alleine auf die Mitteilung eines Dritten, eine Person lenke ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, gründen (Hinweis E 23.11.1978, 0713/77, E 21.1.1987, 86/03/0173).