Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

89/02/0022

Rechtssatz

Einer Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe mit einem Gerät im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, a Litera b, StVO (Alkomat) ist auch dann zu entsprechen, wenn das auffordernde Straßenaufsichtsorgan nur berechtigt ist, eine Untersuchung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, a Litera a, StVO durchzuführen, vorausgesetzt, dass die Untersuchung selbst durch ein hiezu befugtes Organ durchgeführt wird (bzw werden soll).