Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1989

Geschäftszahl

89/02/0010

Rechtssatz

Die Paragraphen 49, Absatz 6, 15, Absatz eins, Litera a und 23 KFG stellen keine Vorschriften dar, denen der Lenker eines Fahrzeuges zuwiderhandeln könnte. Die ihn diesbezüglich treffenden Pflichten sind vielmehr in Paragraph 102, Absatz eins und Absatz 2, KFG normiert (Hinweis E 10.4.1979, 1208/77, E 14.3.1985, 85/02/0014).