Verwaltungsgerichtshof
19.09.1990
89/01/0431
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (9.11.1989) waren die eingetretenen tiefgreifenden Änderungen der politischen Lage im Heimatland (Polen) des Beschwerdeführers offenkundig (Paragraph 45, Absatz eins, AVG).