Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1990

Geschäftszahl

89/01/0431

Rechtssatz

Um eine Person als Konventionsflüchtling anzuerkennen, kommt es darauf an, daß der Asylwerber wohlbegründete Furcht glaubhaft machen kann, aus den in der Konvention genannten Gründen in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Die Staatsbürgern des Heimatstaates des Asylwerbers auferlegten Reisebeschränkungen, insbesondere die Nichtausstellung eines Reisepasses, sind für sich allein keine konkreten, gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Konvention. Die Nichtausstellung eines Reisepasses stellt auch keinen Verstoß gegen Menschenrechte dar.