Verwaltungsgerichtshof
20.02.1990
89/01/0414
Ausf darüber, daß bei Wertung einer Person als nicht verläßlich iSd WaffG auf Grund eines einmal gesetzten Verhaltens (hier:
Widerstand gegen die Staatsgewalt, gerichtliche Verurteilung zwei Jahre zurückliegend) die besonderen Umstände dieser Verhaltensweise darzulegen sind.