Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1990

Geschäftszahl

89/01/0414

Rechtssatz

Ausf darüber, daß bei Wertung einer Person als nicht verläßlich iSd WaffG auf Grund eines einmal gesetzten Verhaltens (hier:

Widerstand gegen die Staatsgewalt, gerichtliche Verurteilung zwei Jahre zurückliegend) die besonderen Umstände dieser Verhaltensweise darzulegen sind.