Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1989

Geschäftszahl

89/01/0332

Rechtssatz

Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im versperrten Handschuhfach eines unversperrten PKW stellt keine sorgfältige Verwahrung einer Waffe im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG dar.