Verwaltungsgerichtshof
21.06.1989
89/01/0187
Die Umstände, dass dem Adressaten des Waffenverbotes die beschlagnahmten Waffen vom Gericht ausgefolgt worden sind und dass er den eingetretenen Schaden dem Geschädigten ersetzt hat, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des verhängten Waffenverbotes ohne Bedeutung.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010187.X03