Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1989

Geschäftszahl

89/01/0187

Rechtssatz

Die Umstände, dass dem Adressaten des Waffenverbotes die beschlagnahmten Waffen vom Gericht ausgefolgt worden sind und dass er den eingetretenen Schaden dem Geschädigten ersetzt hat, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des verhängten Waffenverbotes ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010187.X03