Bei der Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde die Frage der Verlässlichkeit nicht zu prüfen.Bei der Verhängung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde die Frage der Verlässlichkeit nicht zu prüfen.