Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.1990

Geschäftszahl

89/01/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0018 E 19. Juni 1985 VwSlg 11801 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Genehmigung einer Erledigung ist berufen, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ.