Verwaltungsgerichtshof
04.04.1990
89/01/0119
GRS wie 84/03/0018 E 19. Juni 1985 VwSlg 11801 A/1985 RS 1
Zur Genehmigung einer Erledigung ist berufen, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ.