Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.1990

Geschäftszahl

89/01/0119

Rechtssatz

Es ist Sache des Beibehaltungswerbers, jene Umstände darzutun, die besondere Gründe dafür darstellen, daß die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft im Interesse der Republik gelegen ist. Es ist nicht Aufgabe der belangten Behörde, einen Beibehaltungswerber betreffend sein Vorbringen derart

anzuleiten, daß dieses von Erfolg gekrönt wird.