Verwaltungsgerichtshof
04.04.1990
89/01/0119
Es ist Sache des Beibehaltungswerbers, jene Umstände darzutun, die besondere Gründe dafür darstellen, daß die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft im Interesse der Republik gelegen ist. Es ist nicht Aufgabe der belangten Behörde, einen Beibehaltungswerber betreffend sein Vorbringen derart
anzuleiten, daß dieses von Erfolg gekrönt wird.