Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.1990

Geschäftszahl

89/01/0119

Rechtssatz

Die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens des Interesses der Republik gem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 hängt keineswegs zwingend von einer Bestätigung der Bundesregierung, wie sie in Paragraph 10, Absatz 4, StbG 1985 für den dort besonders geregelten Verleihungsfall vorgesehen ist ab.