Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.1990

Geschäftszahl

89/01/0119

Rechtssatz

Ein Beibehaltungswerber, der sich darauf stützt, daß er nach Abschluß eines akademischen Studiums durch eine einschlägige Berufstätigkeit im Ausland Erfahrungen sammeln werde, die er dann in Österreich nutzen könnte, hat damit noch keine Umstände dargetan, die eine Beibehaltung der Staatsbürgerschaft als im Interesse der Republik gelegen erscheinen lassen.