Verwaltungsgerichtshof
04.04.1990
89/01/0119
Die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft gem Paragraph 28, StbG 1985 ist kein Ermessensakt. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, StbG 1985 besteht ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Beibehaltung.