Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.1990

Geschäftszahl

89/01/0119

Rechtssatz

Die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft gem Paragraph 28, StbG 1985 ist kein Ermessensakt. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, StbG 1985 besteht ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Beibehaltung.