Verwaltungsgerichtshof
04.04.1990
89/01/0060
Auch die Feststellung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8, StbG 1985 verlangt eine materielle Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers darauf, ob er nach seinem bisherigen Verhalten für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bedenklich erscheint, wobei nicht auf formale Gesichtspunkte abzustellen ist.