Die gem § 34 Abs 2 StbG zwingend zu erteilende Rechtsbelehrung kann auch schon in einem Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft gem § 12 lit b StbG erfolgen.Die gem Paragraph 34, Absatz 2, StbG zwingend zu erteilende Rechtsbelehrung kann auch schon in einem Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft gem Paragraph 12, Litera b, StbG erfolgen.