Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1990

Geschäftszahl

89/01/0057

Rechtssatz

Paragraph 12, Litera b, StbG enthält keine Regelung über die Erteilung einer Auflage. Eine Auflage müßte nach herrschender Auffassung Bestandteil des Spruches des Bescheides sein und dürfte nur insoweit vorgeschrieben werden, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht.