Verwaltungsgerichtshof
21.03.1990
89/01/0057
Paragraph 12, Litera b, StbG enthält keine Regelung über die Erteilung einer Auflage. Eine Auflage müßte nach herrschender Auffassung Bestandteil des Spruches des Bescheides sein und dürfte nur insoweit vorgeschrieben werden, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht.