Verwaltungsgerichtshof
22.03.1989
88/18/0360
GRS wie 85/18/0049 E 6. Dezember 1985 RS 1
Für das Entstehen der Verpflichtung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist daher einerseits das Lenken, die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges oder ein derartiger Versuch Voraussetzung, andererseits die Vermutung, dass das umschriebene Verhalten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfolgt ist. Nicht erforderlich ist es, dass das relevante Verhalten im Zeitpunkt des Einschreitens der Straßenaufsichtsorgane stattgefunden habe müssen. Die Tatsache des Lenkens eines Fahrzeuges muss vom Straßenaufsichtsorgan daher nicht selbst wahrgenommen worden sein (Hinweis E 16.9.1983, 81/02/0303).