Verwaltungsgerichtshof
17.02.1989
88/18/0351
Eine Niederschrift des Inhaltes: "Das Schreiben des Amtes der OÖ LReg vom ... Zl ..., mit der Spruchergänzung, wurde mir ebenfalls zur Kenntnis gebracht." ist keine Verkündung eines mündlichen Bescheides, wie der Inhalt und die Verkündung des Bescheidspruches nicht am Schluss der Verhandlungsschrift oder in einer besonderen Niederschrift beurkundet ist.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180351.X06