Verwaltungsgerichtshof
17.02.1989
88/18/0351
Stempelmarken für einen abgesondert von der Beschwerde gestellten Aufschiebungsantrag sind nicht zuzusprechen, wenn für die Notwendigkeit abgesonderter Antragstellung keine Anhaltspunkte vorlagen.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180351.X05