Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1989

Geschäftszahl

88/18/0351

Rechtssatz

Stempelmarken für einen abgesondert von der Beschwerde gestellten Aufschiebungsantrag sind nicht zuzusprechen, wenn für die Notwendigkeit abgesonderter Antragstellung keine Anhaltspunkte vorlagen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180351.X05