Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1989

Geschäftszahl

88/18/0351

Rechtssatz

Gewährung von Parteiengehör allein zur beabsichtigten Änderung eines erstinstanzlichen Spruches durch die Berufungsbehörde ist nicht vorgesehen, weil sich das Parteiengehör seinem Wesen nach auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bezieht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180351.X03