Verwaltungsgerichtshof
17.02.1989
88/18/0351
Gewährung von Parteiengehör allein zur beabsichtigten Änderung eines erstinstanzlichen Spruches durch die Berufungsbehörde ist nicht vorgesehen, weil sich das Parteiengehör seinem Wesen nach auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bezieht.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180351.X03