Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1989

Geschäftszahl

88/18/0347

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0125 E 19. Dezember 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Wurde über eine Berufung im Sinne ihrer Abweisung meritorisch entschieden anstatt sie als unzulässig zurückzuweisen, so liegt dann eine Rechtsverletzung vor, wenn hiebei Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden, weshalb in einem solchen Fall der Berufungsbescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben ist (Hinweis B 11.3.1981, 0641/80).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180347.X02