Verwaltungsgerichtshof
17.02.1989
88/18/0347
GRS wie 85/02/0125 E 19. Dezember 1985 RS 2
Wurde über eine Berufung im Sinne ihrer Abweisung meritorisch entschieden anstatt sie als unzulässig zurückzuweisen, so liegt dann eine Rechtsverletzung vor, wenn hiebei Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden, weshalb in einem solchen Fall der Berufungsbescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben ist (Hinweis B 11.3.1981, 0641/80).
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180347.X02