Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1988

Geschäftszahl

88/18/0315

Rechtssatz

Für die Tatbildmäßigkeit einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist weder die rechtzeitige Erkennbarkeit des Fahrmanövers des Schädigers für die nachkommenden KFZ-Lenker noch der Inhalt des Gespräches des Schädigers mit dem späteren Anzeiger entscheidend.