Verwaltungsgerichtshof
07.09.1988
88/18/0221
Der erst in der Gegenschrift unternommene Versuch, die Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen damit zu rechtfertigen, dass auch nach Vernehmung des Zeugen sich am Beweisergebnis nichts geändert hätte, stellt eine verpönte vorwegnehmende Beweiswürdigung dar (Hinweis auf E 23.5.1984, 84/03/0005).