Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1988

Geschäftszahl

88/18/0221

Rechtssatz

Der erst in der Gegenschrift unternommene Versuch, die Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen damit zu rechtfertigen, dass auch nach Vernehmung des Zeugen sich am Beweisergebnis nichts geändert hätte, stellt eine verpönte vorwegnehmende Beweiswürdigung dar (Hinweis auf E 23.5.1984, 84/03/0005).