Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1988

Geschäftszahl

88/18/0074

Rechtssatz

Dass im allgemeinen Zeugen mehr zu glauben ist als der leugnenden Verantwortung eines Bfr ist eine durchaus schlüssige Ansicht (Hinweis auf E 5.7.1973, 1599/72).