Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1988

Geschäftszahl

88/18/0074

Rechtssatz

Unterlässt es die Behörde, einzelnen Personen die ihrer Aussage widersprechenden Ermittlungsergebnisse vorzuhalten, so stellt dies keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die Behauptung des Beschuldigten, bei erfolgtem Vorhalt hätten die Aussagen anders gelautet, unbewiesen und ganz im Abstrakten geblieben ist.