Verwaltungsgerichtshof
08.07.1988
88/18/0074
Unterlässt es die Behörde, einzelnen Personen die ihrer Aussage widersprechenden Ermittlungsergebnisse vorzuhalten, so stellt dies keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die Behauptung des Beschuldigten, bei erfolgtem Vorhalt hätten die Aussagen anders gelautet, unbewiesen und ganz im Abstrakten geblieben ist.