Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1988

Geschäftszahl

88/18/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0231 E 21. März 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Ein von einem Straßenaufsichtsorgan gestelltes Begehren hat hinreichend deutlich zu sein, sodass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann. Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, in welcher Form ein derartiges Begehren zu ergehen hat. Es ist daher rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung mehr in Befehlsform gehalten ist oder ob sie in Form einer Frage zum Ausdruck kommt, sofern nur die Voraussetzung der entsprechenden Deutlichkeit gegeben ist (Hinweis E 26.6.1967, 0388/67, E 19.6.1979, 0441/79, E 24.2.1984, 82/02/0227).