Verwaltungsgerichtshof
08.07.1988
88/18/0074
GRS wie 83/03/0231 E 21. März 1984 RS 1
Ein von einem Straßenaufsichtsorgan gestelltes Begehren hat hinreichend deutlich zu sein, sodass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann. Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, in welcher Form ein derartiges Begehren zu ergehen hat. Es ist daher rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung mehr in Befehlsform gehalten ist oder ob sie in Form einer Frage zum Ausdruck kommt, sofern nur die Voraussetzung der entsprechenden Deutlichkeit gegeben ist (Hinweis E 26.6.1967, 0388/67, E 19.6.1979, 0441/79, E 24.2.1984, 82/02/0227).