Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1988

Geschäftszahl

88/18/0067

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1730/65 E 3. Februar 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begründungspflicht hat die Berufungsbehörde, wenn sie lediglich auf die Begründung der Unterinstanz verweist, nur unter der Voraussetzung entsprochen, dass diese Begründung auf alle in dem Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen ist und der Oberinstanz keine durch die Begründung der Unterinstanz offengelassene Frage vorgelegt worden ist.