Verwaltungsgerichtshof
25.04.1988
88/18/0067
GRS wie 1730/65 E 3. Februar 1966 RS 1
Der Begründungspflicht hat die Berufungsbehörde, wenn sie lediglich auf die Begründung der Unterinstanz verweist, nur unter der Voraussetzung entsprochen, dass diese Begründung auf alle in dem Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen ist und der Oberinstanz keine durch die Begründung der Unterinstanz offengelassene Frage vorgelegt worden ist.