Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1988

Geschäftszahl

88/18/0067

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0056/73 E 18. April 1974 VwSlg 8596 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Beim BazillenausscheiderG und den darauf gegründeten Verordnungen handelt es sich um Bestimmungen sanitätspolizeilicher Natur. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist bei Gesellschaften usw das gem Paragraph 9, VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ verantwortlich.