Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1988

Geschäftszahl

88/18/0046

Rechtssatz

Die Begründung, dass nach entsprechender Kurzausbildung auch Turnusärzte zur Behandlung von Intensivpatienten eingesetzt werden, steht in keinem erkennbaren Widerspruch zu Paragraph 2, Absatz 3, Ärztegesetz 1984, weil in keiner Weise gesagt wird, Turnusärzte hätten die Intensivpatienten selbstständig und ohne Anleitung und Aufsicht der Fachärzte zu behandeln.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X14