Verwaltungsgerichtshof
08.04.1988
88/18/0046
Die Begründung, dass nach entsprechender Kurzausbildung auch Turnusärzte zur Behandlung von Intensivpatienten eingesetzt werden, steht in keinem erkennbaren Widerspruch zu Paragraph 2, Absatz 3, Ärztegesetz 1984, weil in keiner Weise gesagt wird, Turnusärzte hätten die Intensivpatienten selbstständig und ohne Anleitung und Aufsicht der Fachärzte zu behandeln.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X14