Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1988

Geschäftszahl

88/18/0046

Rechtssatz

Das Gesetz schreibt nicht eine räumliche Mindestgrösse eines Intensivbereiches vor. Eine räumliche Beengtheit kann daher keinen Grund zur Versagung der Bewilligung für einen Intensivbereich darstellen (hier: auch Sachverständige haben keine räumliche Mindestgröße vorgeschrieben).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X07