Verwaltungsgerichtshof
08.04.1988
88/18/0046
Das Gesetz schreibt nicht eine räumliche Mindestgrösse eines Intensivbereiches vor. Eine räumliche Beengtheit kann daher keinen Grund zur Versagung der Bewilligung für einen Intensivbereich darstellen (hier: auch Sachverständige haben keine räumliche Mindestgröße vorgeschrieben).
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X07