Verwaltungsgerichtshof
08.04.1988
88/18/0046
GRS wie 0446/50 E 20. Februar 1954 VwSlg 3315 A/1954 RS 1
Das Bemühen, die Beweiskraft eines Gutachtens im Verfahren vor dem VwGH zu erschüttern, kann nur dann von Erfolg begleitet sein, wenn hervorkäme, daß sich das Gutachten auf einen unrichtigen oder mangelhaft erhobenen Befund gründet, in sich widerspruchsvoll ist oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruht.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X04