Verwaltungsgerichtshof
08.04.1988
88/18/0046
Auch für die Schaffung neuer Betriebsbereiche innerhalb einer Krankenanstalt ist nach den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2 und 3 Stmk KAG sowohl eine Errichtungsbewilligung als auch eine Betriebsbewilligung erforderlich. Für die Annahme, Paragraph 6, Stmk KAG regle eine "Bewilligung sui generis", bietet weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch sein Zusammenhang mit den übrigen Gesetzesbestimmungen eine Grundlage.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X03