Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1988

Geschäftszahl

88/18/0032

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vermag ein Irrtum in der Bezeichnung der belangten Behörde als "Amt der Landesregierung", obwohl entweder der LH oder die Landesregierung als Behörde in Frage kommt, nicht zu schaden. (Hinweis auf E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984)