Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1988

Geschäftszahl

88/18/0032

Rechtssatz

Begnügt sich eine Beschwerde mit der Wiedergabe abstrakter Rechtssätze, wird aber nicht dargelegt, aus welchen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens - welche andere Feststellungen der Behörde unschlüssig - nicht bloß unrichtig (Hinweis auf E VS 3.10.1985, 85/02/0053) - sein soll, dann bleibt die Rüge, die Beweiswürdigung sei unschlüssig ganz im Unbestimmten.