Verwaltungsgerichtshof
07.09.1988
88/18/0032
Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, AVG besteht darin, daß gleichzeitig mit dem Spruch, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, der Partei die Begründung hiefür mitzuteilen ist. Davon, daß die erst im Bescheid anzustellenden begründenden Erwägungen der Partei schon im vorhinein mitzuteilen sind, ist in den Verfahrensgesetzen keine Rede.