Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1988

Geschäftszahl

88/18/0032

Rechtssatz

Es besteht keine Vorschrift, wonach eine Behörde, deren Bescheid der Aufhebung durch den VwGH verfallen war, vor der neuerlichen Bescheiderlassung auf jeden Fall der Partei Parteiengehör gewähren müßte. Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen ins Ermittlungsverfahren eingeführt worden sind.