Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1988

Geschäftszahl

88/18/0032

Rechtssatz

Es ist unzulässig, Beschwerdeausführungen zu unterlassen und statt dessen nur auf den Inhalt von Rechtsmittelschriften im Verwaltungsverfahren zu verweisen. (Hinweis auf E vom 29.3.1982, 81/12/0194, 27.10.1983, 82/16/0158)