Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1988

Geschäftszahl

88/18/0032

Rechtssatz

Ausführungen darüber, weshalb gegen die im Bescheid vorgenommene Umschreibung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes keine Bedenken iSd Paragraph 44 a, Litera a, VStG bestehen und darüber, dass nicht aufgezeigt wurde, inwieweit der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht dem Maßstab der hg Judikatur entsprechen soll (hier wurde das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer GmbH bestraft, gewerbsmäßige Güterbeförderung im Fernverkehr durchgeführt zu haben, obwohl die Gesellschaft nicht im Besitz einer Konzession war, somit weil es unberechtigt das konzessionspflichtige Güterbeförderungsgewerbe im Fernverkehr ausgeübt hatte).