Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1988

Geschäftszahl

88/18/0015

Rechtssatz

Die Verständigung vom Einlangen bestimmter Aktenstücke, verbunden mit der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme, stellt keine Aufforderung iSd Paragraph 42, VStG 1950 dar.